Wichtige Hinweise zu unseren Auftrags- und Zahlungsbedingungen
Service

Auftrags- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Auftrags- und Zahlungsbedingungen der Lecos GmbH für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen

Allgemeine Vorschriften

Für die Durchführung von Aufträgen gelten:
Diese „Allgemeine Auftrags- und Zahlungsbedingungen der Lecos GmbH“ – nachfolgend Lecos GmbH genannt – gelten für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach VOL Teil B (Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Leistungen – VOL/B).

Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, die von den Allgemeinen Auftrags- und Zahlungsbedingungen der Lecos GmbH abweichen, gelten nur dann, wenn die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers in einem Bestätigungsschreiben ausdrücklich anerkannt worden sind.

Der Auftrag wird unter der Bedingung erteilt, dass die Ausführung den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht. Dies ist Teil des Vertrages. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung und sich daraus ergebenden folgen bleiben der Lecos GmbH insoweit Schadenersatzansprüche vorbehalten.

Bestellung

Aufträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Aufträge, auch Nachtragsaufträge (Änderungs-, Erweiterungs- oder Zusatzaufträge) werden nur wirksam, wenn sie unverzüglich vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.

Bei Aufträgen im Wert von über 5.000,00 € ist der Auftragnehmer auf Verlangen der Lecos GmbH vor Auftragserteilung verpflichtet, unverzüglich eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes einzureichen, nach der ihm unbedenklich öffentliche Aufträge erteilt werden können.
Er ist ferner verpflichtet, auf Verlangen der Lecos GmbH Bescheinigungen der für die Beitragseinziehung zuständigen Krankenkassen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass Sozialversicherungsbeiträge pünktlich gezahlt wurden.
Die Bescheinigung des Finanzamtes darf nicht älter als 12 Monate sein. Die Bescheinigung der Krankenkasse darf nicht älter als 6 Monate sein.

Lieferung und Leistung

Lieferungen und Leistungen sind während der allgemeinen Dienststunden der Lecos GmbH frei Lager der Lecos GmbH oder der in dem Auftragsschreiben angegebenen Annahmestelle der Lecos GmbH zu liefern oder auszuführen.

Es ist unverzüglich zu liefern, sofern nicht eine Lieferfrist vereinbart wurde. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Auftragnehmer, bevor er liefert, in jedem Fall anzufragen, ob die Lecos GmbH mit der verspäteten Lieferung einverstanden ist. Dieses Einverständnis muss grundsätzlich schriftlich gegeben sein. Das hebt die vertragliche Vereinbarung zur Zahlung einer Vertragsstrafe nicht auf.

Allen Lieferungen/Leistungen ist ein Lieferschein, Stundenlohnzettel oder dergl. in doppelter Ausführung beizufügen. In den Lieferscheinen usw. muss Zeit, Art und Umfang der Lieferung/Leistung eindeutig und verständlich angegeben sein.

Für die vom Auftragnehmer mitzuliefernden Gegenstände (Stoffe, Geräte, dergl.) trifft den Auftraggeber keine Schutzpflicht oder Haftung.

Abnahme

Für die Abnahme von Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich die Auftrag gebende Stelle der Lecos GmbH zuständig.

Bei Abnahme hat der Auftragnehmer die garantierte Leistung und deren einwandfreie Funktion ohne besondere Vergütung nachzuweisen.

Zeigt sich bei Abnahme- oder Güterprüfung die Notwendigkeit einer Ersatzleistung, so ist diese innerhalb einer von der Lecos GmbH gesetzten Nachfrist durchzuführen. Wird der Einsatz nicht innerhalb dieser Frist geleistet, gilt auch für diese Überschreitung die vereinbarte Vertragsstrafe.

Die Abnahme von Lieferung/Leistung wird auf den doppelt einzureichenden Lieferscheinen, Stundenlohnzetteln, Aufmassskizzen oder dergl. bescheinigt oder in besonderen Abnahmeverhandlungen festgehalten. Die Erstschrift erhält der Auftraggeber, die Zweitschrift der Auftragnehmer.

Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Abnahme der Leistung.

Haftpflicht

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Lecos GmbH von allen Haftpflichtansprüchen zu befreien, die gegen sie im Zusammenhang mit dem übernommenen Auftrag von Dritten erhoben werden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die entstandenen Schäden auf Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haftpflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages ergeben können, eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Die Lecos GmbH ist berechtigt, rückständige Prämien anstelle des Auftragnehmers an die Versicherungsunternehmer zu zahlen und die Beiträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterlegten Sicherheit einzubehalten.

Preise

Die vereinbarten Preise sind grundsätzlich Festpreise und gelten frei Ablieferungsort oder Annahmestelle der Lecos GmbH. Sie beziehen sich auch auf etwaige Nachtragsangebote. Abweichungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.

Mehr- und Minderleistungen bis zu 25 % berechtigen nicht zu einer Änderung vereinbarter Einheitspreise.

Bei der Ermittlung der Preise sind die Preisvorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Banz. Nr. 244) zu beachten.

Gefahrenübertragung

Die Transportgefahr trägt der Auftragnehmer bis zur Annahme der Ware oder Erbringung der Leistung an der im Auftrag benannten Stelle.

Rechnungen

Die Rechnung ist in einfacher Ausführung einzureichen. Sie muss die Bestell-/Auftragsnummer enthalten. Zeit, Art und Umfang der Lieferung/Leistung müssen deutlich und allgemein verständlich angegeben sein. Die Rechnung soll der Ordnung des Auftrages entsprechen.

Durch Nachnahme darf ein Rechnungsbetrag nur erhoben werden, wenn es vorher schriftlich vereinbart wurde.

Zahlung

Bei Lieferung zahlt die Lecos GmbH grundsätzlich nach eigener Wahl binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. An die Stelle des Rechnungseinganges tritt die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages, wenn diese zeitlich später liegt. Bei Leistungen kann Skonto nach Vereinbarung abgezogen werden.

Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Lecos GmbH und Auftragnehmer sind verpflichtet, jeweils dem anderen Vertragspartner die damit zustehenden Beträge zu erstatten, soweit es sich um Fehler der folgenden Art handelt:

  1. Aufmassfehler, d. h. Abweichungen in Aufmasslisten und Abrechungszeichnungen von der tatsächlichen Ausführung oder untereinander
  2. Rechenfehler, d. h. Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln (einschließlich Kommafehler)
  3. Übertragungsfehler einschließlich Seitenübertragungsfehler

Forderungen aus solchen Fehlern gelten nicht als Nichtforderung im Sinne von § 17 Nr. 5 VOL/B.
Bei Rückforderungen der Lecos GmbH aus der Überzahlung, gleich welcher Art und welchem Grund, kann sich der Auftragnehmer nicht auf etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Bei Überzahlungen hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag ohne Umsatzsteuer – vom Empfang der Zahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen: § 197 BGB findet Anwendung.

Die Lecos GmbH zahlt grundsätzlich nur unbar auf eine vom Auftragnehmer angegebene Bankverbindung. Erklärungen, dass die Zahlungen in bestimmter Weise oder auf ein bestimmtes Konto des Auftragnehmers geleistet werden sollen, sind für die Lecos GmbH nicht verbindlich, werden jedoch berücksichtigt.

Von der Lecos GmbH verauslagte Kosten für Fracht, Verpackung und dergl. werden vom Rechnungsbetrag abgezogen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Abtretung, Aufrechnung

Der Auftragnehmer darf Forderungen aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Lecos GmbH abtreten. Das gilt auch, wenn dies nur sicherheitshalber geschehen soll.

Die Lecos GmbH ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen – auch aus anderen Rechtsverhältnissen – aufzurechnen.

Verpackungen

Verpackungsstoffe sind vom Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu beseitigen.

Sicherheitsleistungen

Eine Sicherheitsleistung wird nur verlangt, wenn sie in den Verdingungsunterlagen vereinbart ist.

Kündigung aus wichtigem Grund

Die Lecos GmbH kann mit sofortiger Wirkung den Vertrag kündigen oder die Annahme der Lieferung/Leistung ablehnen und Schadensersatz fordern, wenn den mit der Auftragserteilung, Beaufsichtigung, Leitung, Abnahme oder sonst wie mit der Abwicklung der Lieferung/Leistung betrauten Dienstkräften unmittelbar oder mittelbar persönliche Vorteile in irgendwelcher Art angeboten oder verschafft werden.

Übertragung des Auftrages an Dritte

Die Übertragung des Auftrages, auch von Teilleistungen, an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Lecos GmbH und unter Anwendung des § 10 VOL/A zulässig.

Vertragsstrafe und Schadensersatz

Für eventuelle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gelten die Bestimmungen des BGB entsprechend. Im Falle der Anwendung der Vertragsstrafe wird für jede vollendete Woche 0,5 % desjenigen teils der Leistung berechnet, der nicht in Betrieb genommen werden kann. Die Vertragsstrafe beträgt maximal 8 % gemäß § 11 VOL/B.

Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Lieferungen/Leistungen aus dem Vertrag ist Leipzig.

Anschrift für den elektronischen Rechnungsversand

Bitte senden Sie elektronische Rechnungen an poststelle@lecos.de.